Rekrutierung von Arbeitskräften aus Drittstaaten mit Hilfe von Agenturen – Welche Vorgaben sind einzuhalten?
Rekrutierung von Arbeitskräften aus Drittstaaten mit Hilfe von Agenturen – Welche Vorgaben sind einzuhalten?
Drittstaatsangehörige, das sind Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz besitzen, dürfen in Österreich grundsätzlich nur mit Beschäftigungsbewilligung und gültigem Visum/Aufenthaltsrecht beschäftigt werden.
Die Vermittlung von Arbeitskräften darf von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler durchgeführt werden. Der (Wohn-)Sitz des Arbeitsvermittlers muss in der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR liegen. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Arbeitsvermittler die Arbeitsvermittlung für die Arbeitssuchenden unentgeltlich durchzuführen haben. Sie dürfen daher ausschließlich dem (zukünftigen) Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr in Rechnung stellen. Vor der Einreise des Arbeitnehmers ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Beschäftigungsbewilligung (z.B.: als Saisonier in der Landwirtschaft) und ein Visum vorliegen. Die Beschäftigungsbewilligung ist vom österreichischen Arbeitgeber zu beantragen. Der österreichische Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass dem Arbeitnehmer in Österreich eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird. Die Meldungen zur Sozialversicherung, die Beschäftigungsmeldung, etc. sind wie bei allen anderen Saisonarbeitskräften vom österreichischen Arbeitgeber durchzuführen. Zu beachten ist außerdem, dass einige landwirtschaftliche Kollektivverträge Regelungen zum Ersatz von Umzugskosten bzw. zu Flugkosten vorsehen.
Auch bei einer grenzüberschreitenden Entsendung zur Erfüllung eines Werkvertrags oder grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung aus Drittstaaten ist eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer bzw. bei Entsendungen von maximal vier Monaten eine Entsendebewilligung erforderlich. Die Entsendebewilligung bzw. die Beschäftigungsbewilligung ist vom Inhaber des Betriebs, in dem die entsandten Arbeitskräfte beschäftigt werden sollen, beim AMS, in dessen Sprengel die Beschäftigung erfolgen soll, zu beantragen und muss noch vor Aufnahme der Beschäftigung vorliegen. Voraussetzung für die Erteilung einer Entsendebewilligung bzw. einer Beschäftigungsbewilligung ist, dass die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet werden, was das AMS zu prüfen hat. Die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung aus Drittstaaten nach Österreich ist im Übrigen nur dann zulässig, wenn ausnahmsweise eine Überlassungsbewilligung auf Antrag des Beschäftigers erteilt wurde. Eine derartige Bewilligung setzt spezielle Qualifikationen der Arbeitskräfte voraus und ist an Bedingungen geknüpft, die bei Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft im Regelfall nicht vorliegen.
Verfasst durch Mag. Ulrike Österreicher, LKÖ